Erwägungsgrund 3 32021D1180BESCHLUSS (EU) 2021/1180 DES RATES vom 13. Juli 2021 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im schriftlichen Verfahren der Teilnehmer an dem Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite zu der Annahme eines Beschlusses zur Änderung der Bestimmungen der kommerziellen Referenzzinssätze des Übereinkommens zu vertreten ist
Die Teilnehmer beschließen im schriftlichen Verfahren über einen geplanten Beschluss zur Änderung der CIRR-Bestimmungen gemäß Anhang XVI des Übereinkommens.
Erwägungsgrund 4 32022D1910BESCHLUSS (EU) 2022/1910 DES RATES vom 29. September 2022 über den Abschluss der Änderungen des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992
Während der Verhandlungen vereinbarte Änderungen des Übereinkommens können den ISO-Mitgliedern vom ISC nach dem Verfahren des Artikels 44 des Übereinkommens…
Erwägungsgrund 4 32019D2198BESCHLUSS (EU) 2019/2198 DES RATES vom 25. November 2019 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im mit dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln eingesetzten Gemischten Ausschuss hinsichtlich der Änderung des Übereinkommens zu vertreten ist
Die Vertragsparteien des Übereinkommens haben sich auf die Änderung des Übereinkommens geeinigt, um aktualisierte und flexiblere Ursprungsregeln festzulegen.
Erwägungsgrund 5 32024D1489BESCHLUSS (EU) 2024/1489 DES RATES vom 21. Mai 2024 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über die Änderung der Abkommen über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Fürstentum Andorra, dem Fürstentum Monaco bzw. der Republik San Marino
Jedes der Abkommen enthält identische Bestimmungen für bilaterale förmliche Konsultationen zwischen den Vertragsparteien, die stattfinden sollen, wenn auf Ebene…
Erwägungsgrund 4 32007D0566BESCHLUSS DES RATES vom 23. Juli 2007 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum und der vier Nebenabkommen (2007/566/EG)
Diese Übereinkünfte sollten vorbehaltlich ihres späteren Abschlusses unterzeichnet werden.
Erwägungsgrund 4 32017D2381BESCHLUSS (EU) 2017/2381 DES RATES vom 5. Dezember 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — der Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer
Die Übereinkunft sollte unterzeichnet werden —