Art. 7 32025D0144
Vorrechte und Befreiungen des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten
Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien im Zusammenhang mit dem Sonderbeauftragen und den Mitarbeitern des Sonderbeauftragten, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren des Mandats erforderlich sind, werden nach Bedarf mit den Gastparteien vereinbart. Die Mitgliedstaaten und der EAD gewähren alle hierfür erforderliche Unterstützung.