Art. 6 32025D0144
Im Rahmen des Mandats und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte für die Zusammenstellung eines Arbeitsstabs verantwortlich. Im Arbeitsstab des Sonderbeauftragten muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in besonderen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten.
Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zum Arbeitsstab des Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht jeweils zulasten des abordnenden Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union bzw. des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung beim Arbeitsstab des Sonderbeauftragten erhalten. Internationale Mitglieder des Personals, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats haben.
Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union bzw. des EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.