Art. 7 32025D0976
Vorrechte und Befreiungen des Sonderbeauftragten und der Mitglieder seines Arbeitsstabs
Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien im Zusammenhang mit dem Sonderbeauftragten und den Mitgliedern seines Arbeitsstabs, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren des Mandats des Sonderbeauftragten erforderlich sind, werden gegebenenfalls mit den Gastparteien vereinbart. Die Mitgliedstaaten und der EAD gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.