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Gemäß Anhang XVII Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens wurde eine umfassende Begutachtung vorgenommen und auf Grundlage dieser Begutachtung wurde befunden, dass die Ukraine die Bedingungen für den Erlass und die Anwendung des Besitzstands der Union im Bereich des Roamings in öffentlichen Mobilfunknetzen erfüllt.
Am 7. November 2024 teilte die Ukraine der Union gemäß Anhang XVII Artikel 4 Absatz 2 mit, dass nach ihrer Ansicht die Bedingungen für den Erlass und die…
Am 7. November 2024 teilte die Ukraine der Union gemäß Anhang XVII Artikel 4 Absatz 2 mit, dass nach ihrer Ansicht die Bedingungen für den Erlass und die…
Am 7. November 2024 teilte die Ukraine der Union gemäß Anhang XVII Artikel 4 Absatz 2 mit, dass nach ihrer Ansicht die Bedingungen für den Erlass und die…
Die Europäische Union hat eine umfassende Begutachtung gemäß Anhang XVII Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vorgenommen, aufgrund derer befunden, dass die…
Vor diesem Hintergrund sollten die Union und die Ukraine einander gemäß Anhang XVII Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens Binnenmarktbehandlung für das Roaming in…
Sobald dieser Beschluss anwendbar wird, ist der in Anhang XVII Anlage XVII-3 des Abkommens genannte betreffende Besitzstand im Bereich des Roamings gemäß Anhang…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.