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Wenn Mitgliedstaaten mit Schiedssprüchen konfrontiert sind, die gegen sie in Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten im Zusammenhang mit nach den Beschlüssen 2014/512/GASP oder 2014/145/GASP oder den Verordnungen (EU) Nr. 833/2014 oder (EU) Nr. 269/2014 verhängten Maßnahmen ergangen sind, sollten sie alle ihnen im Rahmen innerstaatlicher oder ausländischer Verfahren zur Verfügung stehenden Einspruchsmöglichkeiten gegen die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche nutzen. Dies schließt den Einwand ein, dass die Anerkennung bzw. Vollstreckung des Schiedsspruchs gemäß dem Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1958 gegen die öffentliche Ordnung des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung beantragt wird, verstoßen würde.
Wenn Mitgliedstaaten mit Schiedssprüchen konfrontiert sind, die gegen sie in Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten im Zusammenhang mit gemäß…
Wenn Mitgliedstaaten mit Schiedssprüchen konfrontiert sind, die gegen sie in Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten im Zusammenhang mit gemäß…
Die Mitgliedstaaten nutzen alle zur Verfügung stehenden Einspruchsmöglichkeiten gegen die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen, die gegen sie in…
Die Mitgliedstaaten sollten im Zusammenhang mit Maßnahmen, die gemäß dem Beschluss 2014/512/GASP oder dem Beschluss 2014/145/GASP oder der Verordnung (EU) Nr.…
Die Mitgliedstaaten nutzen alle zur Verfügung stehenden Einspruchsmöglichkeiten gegen die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen, die gegen sie in…
Die Mitgliedstaaten nutzen alle zur Verfügung stehenden Einspruchsmöglichkeiten gegen die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen, die gegen sie in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.