Art. 7c 32014D0512
Die Mitgliedstaaten nutzen alle zur Verfügung stehenden Einspruchsmöglichkeiten gegen die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen, die gegen sie in Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten im Zusammenhang mit nach dem vorliegenden Beschluss oder dem Beschluss 2014/145/GASP oder den Verordnungen (EU) Nr. 833/2014 und (EU) Nr. 269/2014 verhängten Maßnahmen ergangen sind.