Erwägungsgrund 1 32025D0172
Gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ist der Sonderausschuss für Energie (im Folgenden „Sonderausschuss“) befugt, in seinem Zuständigkeitsbereich die Durchführung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zu überwachen und zu überprüfen sowie dessen ordnungsgemäßes Funktionieren zu gewährleisten. Gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c ist der Ausschuss befugt, in allen Angelegenheiten, für die dies im Abkommen über Handel und Zusammenarbeit vorgesehen ist oder für die der Partnerschaftsrat gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe f seine Befugnisse dem Sonderausschuss übertragen hat, Beschlüsse zu fassen und Empfehlungen auszusprechen. Nach Artikel 329 Absatz 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit kann der Sonderausschuss bei Bedarf Empfehlungen abgeben, um die wirksame Umsetzung der Kapitel des Titels VIII, die in seiner Zuständigkeit liegen, sicherzustellen.