EMPFEHLUNG Nr. …/2024 DES GEMÄẞ ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE l DES ABKOMMENS ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS EINGESETZTEN SONDERAUSSCHUSSES FÜR ENERGIE vom … an die Vertragsparteien im Hinblick auf die Ausarbeitung technischer Verfahren für die effiziente Nutzung von Stromverbindungsleitungen
Gemäß Artikel 312 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit muss der Sonderausschuss vorrangig die erforderlichen Schritte gemäß Artikel 317 ergreifen, um sicherzustellen, dass die Übertragungsnetzbetreiber (im Folgenden „ÜNB“) innerhalb eines bestimmten Zeitplans Vorkehrungen zur Festlegung technischer Verfahren gemäß Anhang 29 treffen.
Erwägungsgrund 2 32025D0172
Erwägungsgrund 2 32025D0172Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen