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Da die Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht für die geothermische Kraft-Wärme-Kopplung in Island gilt, sollten die Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2012/27/EU in der durch die Richtlinie (EU) 2018/2002 geänderten Fassung, die mit der Richtlinie 2004/8/EG korrelieren, nicht für Island gelten.
Nach dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 151/2006 gilt die Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten…
Island hat keine Erdgasinfrastruktur und ist nach dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2017 von der Richtlinie 2009/73/EG über den…
Da Island keine Erdgasinfrastruktur hat und von der Richtlinie 2009/73/EG über den Erdgasbinnenmarkt ausgenommen ist, sollten die Artikel 9 und 10 der…
Aufgrund der Besonderheiten des relativ neuen und einheitlichen Gebäudebestands Islands wurde gemäß dem Beschluss Nr. 135/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses…
Artikel 5 der Richtlinie 2012/27/EU verweist auf die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nach Artikel 4 der Richtlinie 2010/31/EU über die…
Artikel 5 der Richtlinie 2012/27/EU verweist auf die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, die auf der Grundlage von Artikel 4 der Richtlinie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.