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Da Island über ein eigenständiges Energieversorgungssystem verfügt, das fast ohne fossile Brennstoffe auskommt, ein hohes Maß an Versorgungssicherheit und energiewirtschaftlicher Unabhängigkeit aufweist und sich stark auf erneuerbare geothermische Energieträger mit besonderen Merkmalen stützt, sollte Island eine Ausnahme von bestimmten Anforderungen in Bezug auf die Verbrauchserfassung nach den Artikeln 9a, 9b und 9c der Richtlinie 2012/27/EU gewährt werden.
Mit den Ausnahmeregelungen für Island soll sichergestellt werden, dass Energieeffizienzmaßnahmen kostenwirksam und unter Berücksichtigung von Islands…
Da Island keine Erdgasinfrastruktur hat und von der Richtlinie 2009/73/EG über den Erdgasbinnenmarkt ausgenommen ist, sollten die Artikel 9 und 10 der…
Island hat keine Erdgasinfrastruktur und ist nach dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2017 von der Richtlinie 2009/73/EG über den…
Die von Island nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2012/27/EU zu erzielenden neuen Energieeinsparungen sollten auf einem Niveau festgelegt werden, das die…
Artikel 5 der Richtlinie 2012/27/EU verweist auf die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, die auf der Grundlage von Artikel 4 der Richtlinie…
Artikel 5 der Richtlinie 2012/27/EU verweist auf die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nach Artikel 4 der Richtlinie 2010/31/EU über die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.