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Mit Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der geänderten Fassung werden die Marktteilnehmer verpflichtet, der Agentur Informationen über ihre Risikopositionen zu melden. Diese neue Meldepflicht sollte unter diesen Beschluss fallen und sich in diesem Beschluss widerspiegeln.
Erlangt der Marktteilnehmer jedoch — unter anderem im Rahmen der gemäß Absatz 1 dieses Artikels durchgeführten Bewertungen — einschlägige Informationen,…
Die Bundesnetzagentur kann zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 nähere…
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und sobald der einschlägige Durchführungsrechtsakt zur Ergänzung dieses Artikels erlassen ist, müssen…
„Meldung über Risikopositionen“ bezeichnet eine einzelne von einem RRM im Namen eines Marktteilnehmers durchgeführte Übermittlung an die Agentur gemäß Artikel 8…
Auch die Verordnung (EU) 2019/942 wurde geändert, um den in der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eingeführten Änderungen Rechnung zu tragen. Insbesondere sollten…
der Agentur gemäß den Festlegungen in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 Daten zum Orderbuch zur Verfügung zu stellen, um die Verpflichtungen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.