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Dieser Beschluss enthält auch eine aktualisierte Definition für „Transaktionsaufzeichnung“, in der auf die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 Bezug genommen wird, um sicherzustellen, dass diese Definition nicht von etwaigen Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 betroffen ist. Die Definition ist für die Ermittlung von Datenclustern und damit für die Berechnung der Gebühren von grundlegender Bedeutung und sollte daher hinreichend detailliert sein. Für die Ermittlung von Datenclustern gilt ein Marktteilnehmer als Begünstigter der Transaktion oder, falls diese Informationen nicht verfügbar sind, als Gegenpartei der Transaktion.
„Transaktionsaufzeichnungen“ die Einzelheiten der Vorgänge, die während eines bestimmten Zeitraums über ein bestimmtes Zahlungskonto im Sinne des Artikels 2…
„Transaktionsregister“ ein Transaktionsregister im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU)…
„Transaktionsaufzeichnung“ bezeichnet einen einzelnen Datensatz, der Einzelheiten zu einem Geschäft, einem Handelsauftrag — unabhängig davon, ob erfolgreich…
Die Teilkomponenten der Gebühren je Datencluster für a) Transaktionsaufzeichnungen, in denen Energiegroßhandelsprodukte gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der…
Die Teilkomponenten der Gebühren je Datencluster für Transaktionsaufzeichnungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii sind: Transaktionsaufzeichnungen je…
Die mit der Verordnung (EU) 2024/1106 und der Verordnung (EU) 2024/1789 eingeführten Änderungen führen zu einem erheblichen Anstieg der Kosten der Agentur, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.