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Meldungen über Risikopositionen werden nachträglich übermittelt, sodass die Agentur in dem Jahr, in dem die Verpflichtung zur Übermittlung von Meldungen über Risikopositionen anwendbar wird (im Folgenden „Bezugsjahr“), weniger Meldungen über Risikopositionen erhalten wird als in den Folgejahren. Daher muss die Zahl der von einem RRM im Referenzjahr übermittelten Meldungen über Risikopositionen so angepasst werden, dass sie eine geeignete Grundlage für die Berechnung der auf Meldungen über Risikopositionen basierenden Gebührenkomponente in dem auf das Bezugsjahr folgenden Jahr bildet. Im Bezugsjahr wird keine auf Meldungen über Risikopositionen basierende Gebührenkomponente berechnet.
Abweichend von Artikel 6 Absatz 2 wird — sobald die Verpflichtung zur Übermittlung von Meldungen über Risikopositionen anwendbar wird (im Folgenden…
gegebenenfalls einem positiven oder negativen Berichtigungsbetrag zum Ausgleich von Differenzen zwischen der auf Meldungen über Risikopositionen basierenden…
Gemäß Artikel 71 der Finanzregelung der Agentur darf die Agentur die Dienstleistungen erst erbringen, nachdem die entsprechende Gebühr vollständig entrichtet…
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und sobald der einschlägige Durchführungsrechtsakt zur Ergänzung dieses Artikels erlassen ist, müssen…
Wird zum Ausgleich von Differenzen zwischen der auf Transaktionsaufzeichnungen basierenden Gebührenkomponente, die im Vorjahr gezahlt wurde, und der auf…
„Meldung über Risikopositionen“ bezeichnet eine einzelne von einem RRM im Namen eines Marktteilnehmers durchgeführte Übermittlung an die Agentur gemäß Artikel 8…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.