Erwägungsgrund 12 32025D1771
Darüber hinaus sollten die Gebühren gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/942 in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der maßgeblichen kostenwirksam erbrachten Dienste stehen und ausreichen, um diese Kosten zu decken; sie sollten zudem so bemessen sein, dass sichergestellt wird, dass sie nicht diskriminierend sind und eine ungebührliche finanzielle oder administrative Belastung der Marktteilnehmer oder der in ihrem Auftrag handelnden Stellen vermieden wird.