Erwägungsgrund 2 32025D0894BESCHLUSS (EU) 2025/894 DES RATES vom 5. Mai 2025 über den im Namen der Europäischen Union im WPA-Rat und im Ausschuss hoher Beamter, die beide durch das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, andererseits eingesetzt wurden, im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des WPA-Rates, der Geschäftsordnung für die Streitbeilegung und des Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren sowie der Geschäftsordnung des Ausschusses hoher Beamter zu vertretenden Standpunkt
Gemäß Artikel 104 Absatz 3 des Abkommens gibt sich der WPA-Rat eine Geschäftsordnung —
Erwägungsgrund 3 32025D0894BESCHLUSS (EU) 2025/894 DES RATES vom 5. Mai 2025 über den im Namen der Europäischen Union im WPA-Rat und im Ausschuss hoher Beamter, die beide durch das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, andererseits eingesetzt wurden, im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des WPA-Rates, der Geschäftsordnung für die Streitbeilegung und des Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren sowie der Geschäftsordnung des Ausschusses hoher Beamter zu vertretenden Standpunkt
Gemäß Artikel 104 Absatz 3 des Abkommens gibt sich der WPA-Rat eine Geschäftsordnung.
Erwägungsgrund 3 32013D0331BESCHLUSS DES RATES vom 22. April 2013 über den im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt zu den Geschäftsordnungen des WPA-Ausschusses, des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen und des gemeinsamen Entwicklungsausschusses, die im Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits vorgesehen sind (2013/331/EU)
Nach Artikel 64 des Abkommens gibt sich der WPA-Ausschuss eine Geschäftsordnung.
Erwägungsgrund 1 32013D0331BESCHLUSS DES RATES vom 22. April 2013 über den im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt zu den Geschäftsordnungen des WPA-Ausschusses, des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen und des gemeinsamen Entwicklungsausschusses, die im Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits vorgesehen sind (2013/331/EU)
Nach dem Abkommen gibt sich der WPA-Ausschuss eine Geschäftsordnung.
Erwägungsgrund 2 32025D0894BESCHLUSS (EU) 2025/894 DES RATES vom 5. Mai 2025 über den im Namen der Europäischen Union im WPA-Rat und im Ausschuss hoher Beamter, die beide durch das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, andererseits eingesetzt wurden, im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des WPA-Rates, der Geschäftsordnung für die Streitbeilegung und des Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren sowie der Geschäftsordnung des Ausschusses hoher Beamter zu vertretenden Standpunkt
Gemäß Artikel 107 Absatz 3 des Abkommens gibt sich der Ausschuss hoher Beamter eine Geschäftsordnung —
Erwägungsgrund 3 32025D1884Nach Artikel 108 Absatz 2 des Abkommens befindet der WPA-Rat auf Empfehlung des Ausschusses hoher Beamter über die Mitarbeit im WPA-Beratungsausschuss.