Erwägungsgrund 3 32025D1966
Nach Artikel 76 Absatz 1 des Übereinkommens kann das Ministerkomitee nach Konsultation der Vertragsparteien des Übereinkommens und mit deren einhelliger Zustimmung beschließen, einen Nichtmitgliedstaat des Europarats zum Beitritt zum Übereinkommen einladen. Für einen entsprechenden Beschluss ist eine Zweidrittelmehrheit im Ministerkomitee und die einhellige Zustimmung der Vertreter der Vertragsparteien des Übereinkommens, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, erforderlich.