Erwägungsgrund 7 32021D0826BESCHLUSS (EU) 2021/826 DER KOMMISSION vom 17. Mai 2021 über die Befreiung von durch Belgien eingeführten Gegenständen von Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer als Reaktion auf die von Griechenland zur Bewältigung der Migrationskrise ersuchte Hilfe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 3274) (Nur der niederländische, der französische und der griechische Text sind verbindlich)
Es ist daher angezeigt, Belgien für diejenigen Waren, die für die in Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 beschriebenen Zwecke eingeführt wurden, eine…
Art. 1 Abs. 1 32025D1969Vom 16. Dezember 2024 bis 16. Juni 2025 werden Waren, die folgende Bedingungen erfüllen, bei der Einfuhr nach Frankreich von den Eingangsabgaben im Sinne des…
Erwägungsgrund 8 32023D0375BESCHLUSS (EU) 2023/375 DER KOMMISSION vom 16. Februar 2023 über die Befreiung von Gegenständen, die 2021 und 2022 von Litauen zur Bewältigung der Migrationskrise eingeführt Gegenständen wurden, von Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 1032) (Nur der litauische Text ist verbindlich)
Es ist daher angezeigt, Litauen für Gegenstände, die für die in Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 beschriebenen Zwecke eingeführt wurden, eine…
Art. 1 Abs. null 32017D1003BESCHLUSS (EU) 2017/1003 DER KOMMISSION vom 13. Juni 2017 über die zollfreie Einfuhr von Waren zur unentgeltlichen Abgabe oder Bereitstellung an die Opfer der Erdbeben von August und Oktober 2016 in Italien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 3865) (Nur der italienische Text ist verbindlich)
1. Waren werden von den Eingangsabgaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 befreit, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Art. 1 Abs. 1 32025D0676BESCHLUSS (EU) 2025/676 DER KOMMISSION vom 3. April 2025 über die Befreiung von Gegenständen, die kostenlos an vor der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine fliehende Personen und an Bedürftige in der Ukraine verteilt oder diesen zur Verfügung gestellt werden sollen, von Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 1932) (Nur der litauische und der polnische Text sind verbindlich)
Gegenstände, die folgende Bedingungen erfüllen, werden von Eingangsabgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und…
Erwägungsgrund 3 32021D0826BESCHLUSS (EU) 2021/826 DER KOMMISSION vom 17. Mai 2021 über die Befreiung von durch Belgien eingeführten Gegenständen von Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer als Reaktion auf die von Griechenland zur Bewältigung der Migrationskrise ersuchte Hilfe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 3274) (Nur der niederländische, der französische und der griechische Text sind verbindlich)
Bis zur Mitteilung der Entscheidung der Kommission genehmigte Belgien die Aussetzung von Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer für Gegenstände im Sinne des…