Erwägungsgrund 1 32017D1003
Erdbeben wie diejenigen, die am 24. August sowie am 26. und 30. Oktober 2016 in Italien auftraten, sind eine Katastrophe im Sinne des Kapitels XVII Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009. Deshalb ist es angebracht, die zollfreie Einfuhr von Waren, die den Anforderungen der Artikel 74 bis 80 dieser Verordnung entsprechen, zu genehmigen.