Art. 2 32025D0873BESCHLUSS (EU) 2025/873 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 24. April 2025 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2022/1981 zur Nutzung von Diensten des Europäischen Systems der Zentralbanken durch zuständige Behörden (EZB/2022/33) (EZB/2025/13)
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 2 Abs. 1 32022D0310BESCHLUSS (EU) 2022/310 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 17. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (EZB/2022/5)
Dieser Beschluss tritt am fünften Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 2 32025D0874BESCHLUSS (EU) 2025/874 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 24. April 2025 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2022/1982 zur Nutzung von Diensten des Europäischen Systems der Zentralbanken durch zuständige Behörden und kooperierende Behörden (EZB/2022/34) (EZB/2025/14)
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 2 32022D0435BESCHLUSS (EU) 2022/435 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 8. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2010/275/EU über die Verwaltung von der Griechischen Republik gewährten zusammengelegten bilateralen Krediten (EZB/2022/9)
Dieser Beschluss tritt am fünften Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 4. April 2022.
Art. 2 32025D1240BESCHLUSS (EU) 2025/1240 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 11. Juni 2025 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2020/187 über die Umsetzung des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (EZB/2020/8) (EZB/2025/20)
Dieser Beschluss tritt am fünften Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 2 32025D1228BESCHLUSS (EU) 2025/1228 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Juni 2025 zur Änderung der Entscheidung 2003/17/EG des Rates zur Gleichstellung von Feldbesichtigungen der Vermehrungsbestände von Futterpflanzensaatgut in der Republik Moldau und der Gleichstellung des in der Republik Moldau erzeugtem Futterpflanzensaatguts sowie zur Gleichstellung von Feldbesichtigungen der Vermehrungsbestände von Betarübensaatgut und der Vermehrungsbestände von Ölpflanzensaatgut in der Ukraine und der Gleichstellung des in der Ukraine erzeugten Betarüben- und Ölpflanzensaatguts (Text von Bedeutung für den EWR)
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.