Erwägungsgrund 2 32025D1240
Dementsprechend hat der EZB-Rat am 24. April 2025 beschlossen, die Vorschriften für im Rahmen des CBPP3 zugelassene Geschäftspartner zu ändern, damit den Zentralbanken des Eurosystems gestattet wird, sich an Standardmarkttransaktionen wie Repogeschäften durch Emittenten von Unternehmensanleihen („Rückkaufgeschäfte“ bzw. „buybacks“) zu beteiligen.