Erwägungsgrund 8 32026D1771BESCHLUSS (EU) 2026/1771 DES RATES vom 10. Juli 2026 über die Kündigung des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Liberia über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union
Die Kündigung des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens sollte im Namen der Union genehmigt werden —
Erwägungsgrund 6 32025D1976Es ist daher angezeigt, dass das Freiwillige Partnerschaftsabkommen außer Kraft treten sollte. Es sollte entweder nicht über den 30. November 2025 hinaus…
Erwägungsgrund 8 32025D1976Nach Artikel 28 des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens kann jede Vertragspartei das Abkommen durch Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. In…
Erwägungsgrund 7 32025D1976Artikel 27 des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens hätte die Nicht-Erneuerung des Abkommens ab dem 1. Dezember 2025 ermöglicht, wenn die Notifikation des…
Erwägungsgrund 9 32025D1976Nach Artikel 54 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge können internationale Übereinkommen jederzeit durch Einvernehmen zwischen…