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Mit Artikel 12 des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wird ein mit der Überwachung der Durchführung des Abkommens und des Protokolls betrauter Gemischter Ausschuss eingesetzt. Dieser Ausschuss ist befugt, bestimmte Änderungen des Protokolls zu genehmigen. Um die Beschlussnahme bezüglich solcher Änderungen zu erleichtern, sollte die Kommission ermächtigt werden, sie unter materiell- und verfahrensrechtlichen Bedingungen nach einem vereinfachten Verfahren im Namen der Union zu genehmigen.
Mit Artikel 10 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (im Folgenden „Abkommen“) wird…
Mit Artikel 10 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens wurde ein Gemischter Ausschuss eingerichtet, der damit beauftragt ist, die Durchführung und…
Mit dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen wird ein Gemischter Ausschuss eingerichtet, der für die Überwachung der Anwendung dieses Abkommens zuständig ist.…
Mit Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (im Folgenden „Abkommen“) wird ein…
Mit dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen wurde ein Gemischter Ausschuss eingerichtet, der damit beauftragt ist, die Durchführung des Abkommens zu…
Mit Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Republik Côte d’Ivoire und der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden „Abkommen“) wird…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.