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Mit Artikel 6 des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln (im Folgenden „Abkommen“) wird ein mit der Überwachung der Durchführung des Abkommens und des Protokolls betrauter Gemischter Ausschuss (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) eingesetzt. Darüber hinaus kann der Gemischte Ausschuss gemäß Artikel 7 des Protokolls bestimmte Änderungen des Protokolls genehmigen. Um die Genehmigung dieser Änderungen zu erleichtern, sollte die Kommission ermächtigt werden, sie vorbehaltlich materiell- und verfahrensrechtlicher Bestimmungen und Bedingungen im Namen der Union im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens zu genehmigen.
Mit Artikel 12 des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der…
Mit Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Republik Côte d’Ivoire und der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden „Abkommen“) wird…
Mit Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (im Folgenden „Abkommen“) wird ein…
Mit Artikel 10 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens wurde ein Gemischter Ausschuss eingerichtet, der damit beauftragt ist, die Durchführung und…
Mit Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft (im…
Mit dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen wird ein Gemischter Ausschuss eingerichtet, der für die Überwachung der Anwendung dieses Abkommens zuständig ist.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.