Erwägungsgrund 9 32025D2040
Ferner ist es angezeigt, Beschränkungen für die Erbringung von Krypto-Diensten, für die Erbringung der in Anhang I Nummern 5 und 7 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Zahlungsdienste und für die Bereitstellung von E-Geld für belarussische Staatsangehörige, in Belarus ansässige natürliche Personen und in Belarus niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen einzuführen angesichts der potenziellen Nutzung dieser Krypto-Dienste zur Umgehung restriktiver Maßnahmen und der Bedeutung dieser Dienste für die Entwicklung der Finanztechnologie und des elektronischen Handels von Belarus. Diese Beschränkungen erstrecken sich nicht auf die Ausführung von Zahlungsvorgängen im Sinne von Anhang I Nummern 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366. Die Beschränkungen für die Erbringung von Zahlungsdiensten sollte weder als Verpflichtung der Zahlungsauslösedienstleister, bei jeder einzelnen Transaktion die Staatsangehörigkeit, den Wohnsitz oder den Ort der Niederlassung der Zahlungsdienstnutzer festzustellen, noch als Verpflichtung der Acquirer von Zahlungsvorgängen, für einzelne kartengebundene Zahlungsvorgänge eine Sanktionslistenprüfung durchzuführen, verstanden werden. Die Hauptverantwortung für die Einhaltung der Sanktionen im Zusammenhang mit der Ausführung von Zahlungsvorgängen liegt beim kontoführenden Zahlungsdienstleister. Die Beschränkungen für die Erbringung von Krypto-Diensten sind auch für Anbieter von Krypto-Diensten verbindlich, die im Rahmen der Übergangsregelung nach Artikel 143 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates tätig sind.