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Gemäß der Richtlinie 2003/87/EG sind zusätzlich zu den in der zweiten Ausgabe genannten Flügen auch folgende Flüge von den Monitoringpflichten ausgenommen: nach Sichtflugregeln durchgeführte Flüge, für wissenschaftliche Forschung und Erprobung von Luftfahrzeugen durchgeführte Flüge sowie im Rahmen gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen durchgeführte Flüge. Dieser Unterschied sollte der ICAO mitgeteilt werden.
Abweichend von Artikel 12 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 16 betrachten die Mitgliedstaaten die in diesen Vorschriften vorgesehenen Anforderungen als…
Die Aufsichtsbehörde kann für Flüge zum Zwecke der Forschung, für Arbeits- und Wettbewerbsflüge Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn:
Zur Vorbereitung der Umsetzung des globalen marktbasierten Mechanismus der ICAO ist es erforderlich, dass so früh wie möglich einschlägige Daten über die…
Damit die ICAO dem derzeitigen Rechtrahmen auf Unionsebene in vollem Umfang Rechnung tragen kann, haben ihr die Mitgliedstaaten nach dem Beschluss (EU)…
Die Artikel 28a und 28b erhalten folgende Fassung: Vor der verpflichtenden Umsetzung des globalen marktbasierten Mechanismus der ICAO geltende Ausnahmen (1)…
Infolgedessen ist es wünschenswert, vorübergehend die Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates für den Zeitraum bis 31.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.