Erwägungsgrund 4 32025D2094
Die Verhandlungen sollten auch darauf abzielen, den Anwendungsbereich der Amtshilfe bei der Steuerbeitreibung zwischen den Mitgliedstaaten und Norwegen auszuweiten, indem Forderungen in Bezug auf alle Steuern außer die bereits unter die Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer fallenden Forderungen im Einklang mit der Richtlinie 2010/24/EU des Rates erfasst werden —