Erwägungsgrund 2 32025D2128
Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1622 der Kommission vom 9. August 2023 über die Ausgestaltung gemeinsamer Logos für die in der Union anerkannten Anbieter von Datenvermittlungsdiensten und datenaltruistischen Organisationen ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.