Erwägungsgrund 3 32025D2258
Die sechste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens (im Folgenden „COP 6“), die vom 3. bis 7. November 2025 stattfinden soll, wird voraussichtlich auch einen oder mehrere Beschlüsse zur Änderung der Anlagen A und B des Übereinkommens annehmen. Anlage A enthält eine Liste der mit Quecksilber versetzten Produkte, die entweder ab einem bestimmten Zeitpunkt einem Herstellungs-, Ein- und Ausfuhrverbot oder Maßnahmen zur Regelung der Verwendung von Quecksilber unterliegen. Anlage B enthält eine Liste von Herstellungsprozessen, bei denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verwendet werden (im Folgenden „Quecksilberprozesse“), die der Verpflichtung, die Verwendung von Quecksilber zu einem bestimmten Zeitpunkt einzustellen, oder Anforderungen an die Regelung der Verwendung von Quecksilber unterliegen.