Erwägungsgrund 2 32025D2121
Gemäß Artikel 29 Absatz 4 und Artikel 465 Absatz 3 des Abkommens ist der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ (im Folgenden „Handelsausschuss“), die Beschleunigung oder Beseitigung eines Warenzolls beschließen. Dieser Beschluss ersetzt jeden Zollsatz oder die Abbaustufe, der bzw. die nach den Stufenplänen der Union oder der Ukraine für diese Ware festgelegt wurde.