Erwägungsgrund 2 32025D2134
In Artikel 17 der Verordnung (EU) 2025/1106 ist die Beteiligung von Rechtsträgern mit Sitz in bestimmten Drittländern und Gütern mit Ursprung in diesen Ländern im Rahmen der Beschaffungen, die durch das mit der Verordnung (EU) 2025/1106 geschaffene Instrument „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“ (im Folgenden „SAFE-Instrument“) unterstützt werden, vorbehaltlich des Abschlusses einer Übereinkunft nach Artikel 218 AEUV vorgesehen.