Erwägungsgrund 4 32025D2134
Unter Berücksichtigung der in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/1106 festgelegten Frist für die Vorlage der Investitionspläne für die europäische Verteidigungsindustrie bis zum 30. November 2025 sollten Verhandlungen im Hinblick auf den zeitnahen Abschluss von Abkommen mit den Partnerländern aufgenommen werden, in denen die Vorschriften für die Beteiligung von Rechtsträgern mit Sitz im jeweiligen Partnerland und Gütern mit Ursprung im jeweiligen Partnerland an den durch das SAFE-Instrument unterstützten Beschaffungen festgelegt werden —