Erwägungsgrund 4 32025D2640
Das Rahmenabkommen sollte mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Union (im Folgenden „Charta“) anerkannt wurden, im Einklang stehen, insbesondere mit dem Recht auf Freiheit und Sicherheit nach Artikel 6 der Charta, dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 7 der Charta, dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 8 der Charta, dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein unparteiisches Gericht nach Artikel 47 der Charta, der Unschuldsvermutung und den Verteidigungsrechten nach Artikel 48 der Charta und den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen nach Artikel 49 der Charta. Das Rahmenabkommen sollte im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen und unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 52 Absatz 1 der Charta angewendet werden. Das Rahmenabkommen sollte auch mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates und Kapitel V der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie mit den Grundsätzen der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates im Einklang stehen.