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Artikel 33.1 Absatz 1 des Abkommens setzt einen Handelsrat ein, der nach Artikel 33.1 Absatz 5 des Abkommens auf seiner ersten Sitzung seine eigene Geschäftsordnung die Geschäftsordnung des Handelsausschusses annimmt.
In Artikel 33.1 Absatz 5 des Abkommens heißt es: „Der Handelsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und nimmt die Geschäftsordnung des Handelsausschusses in seiner…
Gemäß Artikel 33.1 Absatz 1 des Abkommens wird ein Handelsrat eingesetzt.
Wie im Abkommen vorgesehen, hat der Handelsausschuss in seiner ersten Sitzung seine Geschäftsordnung anzunehmen.
Der Handelsrat soll auf seiner ersten Sitzung einen Beschluss über seine Geschäftsordnung und einen Beschluss über die Geschäftsordnung des Handelsausschusses…
Gemäß Artikel 33.2 Absatz 1 des Abkommens wird ein Handelsausschuss eingesetzt.
Nach Artikel 17.1 Absatz 4 Buchstabe f des Abkommens kann sich der mit dem Abkommen eingerichtete Handelsausschuss (im Folgenden „Handelsausschuss“) eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.