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Die ab dem 30. Dezember 2024 geltende Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates schreibt Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen vor, Kundengelder bei einem Kreditinstitut oder, sofern ein entsprechendes Konto zur Verfügung steht, bei einer Zentralbank sicher aufzubewahren. In letzterem Fall liegt die Entscheidung, Konten für Sicherungszwecke anzubieten, im Ermessen der Zentralbanken des Eurosystems. Die Möglichkeit der Nutzung von Sicherungskonten bei Zentralbanken des Eurosystems sollte Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen aus denselben Gründen, die für Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor gelten, nicht geboten werden. Nur so können gleiche Wettbewerbsbedingungen unter den verschiedenen am Markt für Zahlungsdienstleistungen teilnehmenden Instituten beibehalten werden
Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zahlen diese Geldbeträge bis zum Ende des Werktags, der auf den Tag folgt, an dem die Geldbeträge der Kunden, bei…
Ein gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassener Zentralverwahrer darf Kryptowerte für Kunden nur dann…
Um den Schutz ihrer Kunden sicherzustellen, sollten die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen angemessene Vorkehrungen haben, um die Eigentumsrechte der…
Die Zentralbanken des Eurosystems dürfen Zahlungsdienstleistern aus dem Nichtbankensektor oder Anbietern von Krypto-Dienstleistungen keine Sicherungskonten…
Sicherungskonten außerhalb von TARGET zur Verfügung zu stellen, ob in einem nationalen Zahlungssystem oder direkt in den Büchern einer Zentralbank des…
Während die Richtlinie (EU) 2015/2366 Zahlungsdienstleistern aus dem Nichtbankensektor vorschreibt, Kundengelder zu schützen, indem sie Sicherungskonten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.