Erwägungsgrund 3 32025D0222
Im Interesse der Rechtssicherheit und zur Vermeidung einer Diskriminierung innerhalb der Gruppe von Zahlungsdienstleistern aus dem Nichtbankensektor aufgrund ihres Niederlassungsorts sollten die Zentralbanken des Eurosystems einen einheitlichen Ansatz im Hinblick auf den Zugang von Zahlungsdienstleistern aus dem Nichtbankensektor zu allen von den Zentralbanken des Eurosystems betriebenen Zahlungssystemen und Zentralbankkonten verfolgen. Daher sollten die Zentralbanken des Eurosystems eine Reihe nichtdiskriminierender, objektiver, risikobasierter Kriterien anwenden, auf deren Grundlage Zahlungsdienstleistern aus dem Nichtbankensektor der direkte Zugang zu den von den Zentralbanken des Eurosystems betriebenen Zahlungssystemen ermöglicht wird. Damit wäre sichergestellt, dass der direkte Zugang von Zahlungsdienstleistern aus dem Nichtbankensektor Marktintegrität fördert und den Wettbewerb sowie die Innovation im gesamten Zahlungsdienstesystem unterstützt, ohne dass damit die Widerstandsfähigkeit, Integrität und Sicherheit der Zahlungssysteme gefährdet und damit zu einer Quelle von Systemrisiken werden