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Sicherungskonten außerhalb von TARGET zur Verfügung zu stellen, ob in einem nationalen Zahlungssystem oder direkt in den Büchern einer Zentralbank des Eurosystems, ist für die grundlegenden Aufgaben, die Geldpolitik auszuführen und das reibungslose Funktionieren von Zahlungssystemen zu fördern, relevant und fällt somit in den Anwendungsbereich der Artikel 17 und 22 der ESZB-Satzung. Auch aus diesem Grund sollten einzelne Zentralbanken des Eurosystems Zahlungsdienstleistern aus dem Nichtbankensektor und Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen keine Sicherungskonten anbieten oder zur Verfügung stellen. Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass technische Nebensystemkonten für das RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren D oder für ein TIPS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren zwar als Nebensystem-Garantiekonten eingestuft werden, jedoch weder für die Zwecke des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2015/2366 noch des Artikels 70 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates Sicherungskonten sind
TARGET-Konten, die für die Verwendung im Rahmen des Nebensystem-Abwicklungsverfahrens D für die Echtzeit-Bruttoabwicklung (nachfolgend das…
Die ab dem 30. Dezember 2024 geltende Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates schreibt Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen…
Das Eurosystem beabsichtigt, allen für die Teilnahme an TARGET zugelassenen Teilnehmern direkten Zugang zu TARGET zu gewähren. Demzufolge sollten…
Weder auf der Grundlage der Richtlinie 98/26/EG noch der Richtlinie (EU) 2015/2366 wird Zahlungsdienstleistern aus dem Nichtbankensektor automatisch Zugang zu…
Während die Richtlinie (EU) 2015/2366 Zahlungsdienstleistern aus dem Nichtbankensektor vorschreibt, Kundengelder zu schützen, indem sie Sicherungskonten…
Wenngleich es auch für andere Zwecke zulässig wäre, sollten Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor auf Konten in den von den Zentralbanken des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.