Erwägungsgrund 4 32025D2229
Mit Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Republik Côte d’Ivoire und der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden „Abkommen“) wird ein mit der Kontrolle und Überwachung der Durchführung des Abkommens, einschließlich seiner Durchführungsprotokolle, betrauter Gemischter Ausschuss (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) eingesetzt. Außerdem kann der Gemischte Ausschuss bestimmte Änderungen der Durchführungsprotokolle annehmen. Um die Genehmigung der Änderungen des Protokolls zu erleichtern, sollte die Kommission ermächtigt werden, diese Änderungen unter bestimmten materiell- und verfahrensrechtlichen Bedingungen gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses nach einem vereinfachten Verfahren im Namen der Union zu genehmigen.