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Der Beschäftigungsausschuss und der Ausschuss für Sozialschutz sollten im Einklang mit ihrem jeweiligen Mandat gemäß Artikel 150 bzw. Artikel 160 AEUV überwachen, wie die einschlägigen politischen Maßnahmen unter Berücksichtigung der beschäftigungspolitischen Leitlinien umgesetzt werden. Diese Ausschüsse sollten mit den anderen Vorbereitungsgremien des Rates, die an der Koordinierung der wirtschafts- und sozialpolitischen Maßnahmen beteiligt sind, eng zusammenarbeiten. Der Grundsatzdialog zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission sollte insbesondere in Bezug auf die beschäftigungspolitischen Leitlinien beibehalten werden.
Der Beschäftigungsausschuss und der Ausschuss für Sozialschutz sollten – im Einklang mit ihrem jeweiligen, auf den AEUV gestützten Mandat – die Umsetzung der…
Der Beschäftigungsausschuss und der Ausschuss für Sozialschutz sollten — im Einklang mit ihrem jeweiligen vertragsgestützten Mandat — überwachen, wie die…
Der Beschäftigungsausschuss und der Ausschuss für Sozialschutz sollen im Einklang mit ihrem jeweiligen Mandat nach dem AEUV überwachen, wie die einschlägigen…
Der Beschäftigungsausschuss und der Ausschuss für Sozialschutz sollten — im Einklang mit ihrem jeweiligen auf den Vertrag gestützten Mandat — überwachen, wie…
Der Beschäftigungsausschuss und der Ausschuss für Sozialschutz müssen — im Einklang mit ihrem jeweiligen vertragsgestützten Mandat — überwachen, wie die…
Der Beschäftigungsausschuss und der Ausschuss für Sozialschutz überwachen im Einklang mit ihrem jeweiligen vertragsgestützten Mandat, wie die einschlägigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.