Beschluss (EU) 2025/2258 des Rates vom 31. Oktober 2025 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der sechsten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Änderung der Anhänge A und B des Übereinkommens in Bezug auf mit Quecksilber versetzte Produkte und Herstellungsprozesse, bei denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verwendet werden, zu vertreten ist
Gemäß Artikel 27 in Verbindung mit Artikel 26 des Übereinkommens ist die Konferenz der Vertragsparteien befugt, Beschlüsse zur Annahme neuer Anlagen des Übereinkommens und zur Änderung seiner bestehenden Anlagen zu fassen.
Erwägungsgrund 2 32025D2258
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