Erwägungsgrund 5 32025D2324
Gemäß Artikel 152 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) bleibt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) bis zum Abschluss des 11. EEF und aller vorangegangenen noch nicht abgeschlossenen EEF Partei des EEF. Gemäß Artikel 153 des Austrittsabkommens darf jedoch der Anteil des Vereinigten Königreichs an freigegebenen Mitteln aus Projekten im Rahmen des 11. EEF, sofern diese nach dem 31. Dezember 2020 freigegeben wurden, oder vorangegangener EEF nicht wiederverwendet werden.