Erwägungsgrund 4 32025D2324
Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1877 werden die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der für vorangegangene EEF) festgelegten Beträge abgerufen. Daher sollten Beiträge gemäß der Verordnung (EU) 2018/1877 für die Kommission und für die EIB abgerufen werden.