Erwägungsgrund 5 32025D2371
Gemäß Artikel 123 Absatz 3 Buchstaben d bis ec der Verordnung (EU) 2017/745 und Artikel 113 Absatz 3 Buchstaben f bis fd der Verordnung (EU) 2017/746 beginnen die Übergangszeiträume für die Pflichten und Anforderungen, die sich auf eines der in diesen Verordnungen genannten elektronischen Systeme beziehen, ab dem Tag der Veröffentlichung dieses Beschlusses über die Mitteilung gemäß Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/745, dass die betreffenden elektronischen Systeme funktionsfähig sind und die funktionalen Spezifikationen erfüllen.