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Gemäß Artikel 123 Absatz 3 Buchstaben d bis ec der Verordnung (EU) 2017/745 und Artikel 113 Absatz 3 Buchstaben f bis fd der Verordnung (EU) 2017/746 beginnen die Übergangszeiträume für die Pflichten und Anforderungen, die sich auf eines der in diesen Verordnungen genannten elektronischen Systeme beziehen, ab dem Tag der Veröffentlichung dieses Beschlusses über die Mitteilung gemäß Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/745, dass die betreffenden elektronischen Systeme funktionsfähig sind und die funktionalen Spezifikationen erfüllen.
Unbeschadet der Verpflichtungen der Kommission gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2017/745 gelten die Pflichten und Anforderungen, die sich auf eines der…
unbeschadet der Verpflichtungen der Kommission gemäß Artikel 34 gelten die Pflichten und Anforderungen, die sich auf eines der in Artikel 33 Absatz 2 genannten…
Der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „Unbeschadet der Verpflichtungen der Kommission gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2017/745 gelten die Pflichten…
Der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „unbeschadet der Verpflichtungen der Kommission gemäß Artikel 34 gelten die Pflichten und Anforderungen, die sich…
Gemäß den Verordnungen (EU) 2017/745 und (EU) 2017/746 gelten die Pflichten und Anforderungen in Bezug auf Eudamed ab einem bestimmten Datum, sobald die…
Abweichend von Artikel 22 der Verordnung (EU) 2017/2226 und Artikel 12a der Verordnung (EU) 2016/399 gelten der Übergangszeitraum und die Übergangsmaßnahmen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.