Erwägungsgrund 5 32025R1534
Um die schrittweise Inbetriebnahme des EES zu ermöglichen, ist es erforderlich, von einigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vorübergehend abzuweichen. Andere Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/2226, die nicht von der vorliegenden Verordnung betroffen sind, gelten gemäß der genannten Verordnung. Insbesondere gelten die Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/2226 für die während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES im EES erfassten Daten, und diese Daten werden daher als zuverlässig und genau angesehen. Zudem berührt die vorliegende Verordnung nicht die Gültigkeit der von den Mitgliedstaaten bereits gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/2226 übermittelten Mitteilungen.