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Der Zweck dieses Abkommens besteht darin, die bestehende Zusammenarbeit und Koordinierung in Wettbewerbsfragen zwischen den Wettbewerbsbehörden der Union und ihrer Mitgliedstaaten einerseits und des Vereinigten Königreichs andererseits im Interesse einer wirksameren Durchsetzung des Wettbewerbsrechts der Union und des Vereinigten Königreichs zu fördern und einen Rahmen dafür zu schaffen. Während die Wettbewerbsbehörden der Union und des Vereinigten Königreichs auf der Grundlage von Artikel 361 Absatz 2 des Handels- und Kooperationsabkommens zusammenarbeiten, können die Vertragsparteien nach Artikel 361 Absatz 4 ein gesondertes Abkommen über die Zusammenarbeit und Koordinierung in Wettbewerbsfragen schließen. Das Abkommen als solches stellt ein Zusatzabkommen im Sinne von Artikel 2 des Handels- und Kooperationsabkommens dar.
Die Kommission hat im Namen der Union ein Abkommen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres jeweiligen…
Mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit wird die Grundlage für eine breit angelegte Beziehung zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich mit…
In Artikel 299 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sind die Ziele der Zusammenarbeit im Energiebereich festgelegt, nämlich die Erleichterung von Handel…
Mit dem Programm sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission unterstützt werden, indem ein Rahmen für Maßnahmen festgelegt wird, die darauf abzielen, die…
Ziel des Abkommens ist die Schaffung einer Rechtsgrundlage für einen Kooperationsrahmen, der darauf abzielt, die Sicherheit der Lieferkette zu gewährleisten und…
Ziel des Abkommens ist die Schaffung einer Rechtsgrundlage für einen Kooperationsrahmen, der darauf abzielt, die Sicherheit der Lieferkette zu gewährleisten und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.