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In Teil A Abschnitt 1 Artikel 6 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sind im Einzelnen die Voraussetzungen festgelegt, die im Hinblick auf die Anforderung der Zuverlässigkeit eines Güterkraftverkehrsunternehmens erfüllt sein müssen. So sind in den Absätzen 2 und 3 jenes Artikels die Voraussetzungen festgelegt, unter denen die dort in Absatz 1 Buchstabe b genannten Verstöße dazu führen können, dass die zuständigen Behörden der Vertragspartei der Niederlassung gegen das betreffende Güterkraftverkehrsunternehmen ein Verwaltungsverfahren einleiten und dass bei dem betreffenden Güterkraftverkehrsunternehmen die Anforderung der Zuverlässigkeit als nicht mehr erfüllt gilt. Zudem enthält Anlage 31-A-1-1 des Anhangs 31 eine Liste der sieben schwersten Verstöße. Wurde gegen den Betreiber wegen eines dieser Verstöße eine Sanktion verhängt, so hat die zuständige Behörde der Vertragspartei der Niederlassung ein Verwaltungsverfahren durchzuführen und abzuschließen.
In Abschnitt 1 Teil A Artikel 6 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sind im Einzelnen die Voraussetzungen festgelegt, die im Hinblick…
In Teil A Abschnitt 1 Artikel 6 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sind die Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der…
In Teil A Abschnitt 1 Artikel 6 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sind die Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der…
Eine im Abkommen über Handel und Zusammenarbeit oder im Unionsrecht oder im nationalen Recht festgelegte gemeinsame Liste von Verstößen in Bezug auf die in Teil…
Nach Artikel 463 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit müssen Güterkraftverkehrsunternehmer einer Vertragspartei, die eine Fahrt gemäß Artikel…
Nach Artikel 463 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit müssen Güterkraftverkehrsunternehmer einer Vertragspartei, die eine Fahrt gemäß Artikel…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.