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Teil A Abschnitt 1 Artikel 14 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sieht vor, dass die Vertragsparteien Informationen u. a. über schwerwiegende Verstöße von Unternehmen der jeweils anderen Vertragspartei austauschen. Die von der Europäischen Kommission verwalteten Europäischen Register der Kraftverkehrsunternehmen (ERRU) werden für diesen Informationsaustausch verwendet; die Modalitäten dafür unterliegen einem gesonderten Standpunkt der Union, der im Beschluss (EU) 2025/2417 des Rates festgelegt ist. Das Vereinigte Königreich hat als Mitgliedstaat der Union zu den Entwicklungskosten des ERRU beigetragen.
Teil A Abschnitt 1 Artikel 14 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sieht vor, dass die Vertragsparteien Informationen u. a. über…
Nach Teil A Abschnitt 1 Artikel 13 und 14 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit richtet jede Vertragspartei einzelstaatliche elektronische…
Die Union hat gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/480 der Kommission die Europäischen Register der Kraftverkehrsunternehmen (European Registers of Road…
Nach Teil A Abschnitt 1 Artikel 13 und 14 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit richten die Vertragsparteien einzelstaatliche…
Die Union hat gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/480 der Kommission die Europäischen Register der Kraftverkehrsunternehmen (ERRU) eingerichtet, um den…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde das Europäische Register der Kraftverkehrsunternehmen (ERRU) eingerichtet.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.