Gesetze
Gesetz wird geladen …
Nach Teil A Abschnitt 1 Artikel 13 und 14 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit richtet jede Vertragspartei einzelstaatliche elektronische Register der zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers zugelassenen Kraftverkehrsunternehmen ein, führen individuelle Überprüfungen von Unternehmen durch und tauschen Informationen über schwerwiegende Verstöße von Unternehmen der jeweils anderen Vertragspartei aus. Die im einzelstaatlichen elektronischen Register zu erfassenden Daten sowie die Modalitäten für den Informationsaustausch müssen durch Beschluss des Sonderausschusses für Straßenverkehr festgelegt werden.
Nach Teil A Abschnitt 1 Artikel 13 und 14 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit richten die Vertragsparteien einzelstaatliche…
Teil A Abschnitt 1 Artikel 14 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sieht vor, dass die Vertragsparteien Informationen u. a. über…
Nach Teil A Abschnitt 1 Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 5 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ist der nach Artikel 8 Absatz 1…
Teil A Abschnitt 1 Artikel 14 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sieht vor, dass die Vertragsparteien Informationen u. a. über…
Zur Durchführung dieser Verordnung, insbesondere der Artikel 11 bis 14 und Artikel 26, führt jeder Mitgliedstaat ein einzelstaatliches elektronisches Register…
Eine im Abkommen über Handel und Zusammenarbeit oder im Unionsrecht oder im nationalen Recht festgelegte gemeinsame Liste von Verstößen in Bezug auf die in Teil…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.