Erwägungsgrund 3 32025D2430
Das Abkommen muss daher geändert werden, um sicherzustellen, dass der automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten zwischen den Mitgliedstaaten und dem Fürstentum Liechtenstein (im Folgenden „Liechtenstein“) auch nach dem 1. Januar 2026 mit dem aktualisierten Gemeinsamen Meldestandard in Einklang steht und weiterhin entsprechend erfolgt.